Leiharbeit, Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung?
Zur besseren Lesbarkeit haben wir auf die weibliche Form im Text verzichtet.
Die moderne Arbeitsform der Zeitarbeit definiert sich als eine Dreiecksbeziehung zwischen dem Arbeitnehmer, dem Entleiher (Kundenbetrieb) und dem Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen). Sie beinhaltet die Überlassung von Arbeitnehmern durch ihren Arbeitgeber (Verleiher) zur Arbeitsleistung an Dritte (Entleiher) und wird als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet.
Im Sprachgebrauch wird die Branche Zeitarbeit vielfach als Leiharbeit bezeichnet. Dies ist jedoch fachlich nicht korrekt. „Leihe“ bedeutet, dass der Verleiher verpflichtet ist, dem Entleiher den Gebrauch einer Sache unentgeltlich zu gestatten.
Bei der Arbeitnehmerüberlassung überlässt die Zeitarbeitsfirma ihre Mitarbeiter (und keine Sache!) entgeltlich, zeitlich befristet, gesetzlich normiert und vertraglich festgehalten an ihre Kunden. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die Überlassung von Arbeitnehmern und wird durch entsprechende Tarifverträge ergänzt. Leider wird im Gesetz immer noch von Leiharbeitnehmern gesprochen.
Wieso ist der Begriff „Zeitarbeit“ der Richtige?
1948 wurde die Arbeitnehmerüberlassung in den USA ins Leben gerufen. Zwei Anwälte benötigten eine Sekretärin zum Erstellen juristischer Schriftstücke. Diese Arbeit war jedoch zeitlich begrenzt. Anderen Unternehmen erging es ebenso und so wurde die Zeitarbeit, die Arbeit auf Zeit bei unterschiedlichen Unternehmen, geboren. 1956 erreichte die Zeitarbeit Europa und kam 1960 auch nach Deutschland. 1972 wurde das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Deutschland eingeführt. Seither hat das AÜG viele Änderungen erfahren. Da es bei der Zeitarbeit nicht darum geht, Mitarbeiter nur für einen Auftrag einzustellen, ist bei der Arbeitnehmerüberlassung nicht von einem befristeten Arbeitsverhältnis die Rede.
Hierbei ist also nur der Arbeitsort des Zeitarbeitnehmers zeitlich befristet, d.h. das Ende einer Arbeitnehmerüberlassung bedeutet nicht das Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen Zeitarbeitnehmer und dem Zeitarbeitsunternehmen als Vertragsarbeitgeber.